Prüfung & Überwachung von Anlagen
Insbesondere genehmigungsbedürftige Anlagen werden regelmäßig darauf kontrolliert, ob sie die Vorschriften einhalten. Daneben gibt es Überprüfungen aus besonderem Anlass.
Unabhängig von der Pflicht eines Anlagenbetreibers zur Eigenüberwachung unterliegen Errichtung und Betrieb von Anlagen der Überwachung durch die zuständigen Behörden (§ 52 BImSchG). Zu diesem Zweck haben die Vertreter und Beauftragten der Überwachungsbehörden das Recht zum Betreten der Anlagen, zur Vornahme von Prüfungen sowie ein Auskunftsrecht.